Artikel 11 VO (EU) 2013/1309

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1) Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Er kann auch zur Finanzierung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellen das Europäische Parlament und der Rat zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung wahrgenommen.

(4) Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission sollte den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

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