Artikel 12 VO (EU) 2013/1309

Information, Kommunikation und Publizität

(1) Der antragstellende Mitgliedstaat informiert über die finanzierten Maßnahmen und macht diese allgemein bekannt. Diese Informationen sind für die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der Union betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

(2) Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Internet-Website, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3) Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre – aufgeschlüsselt nach Ländern und Wirtschaftszweigen – Bericht über die Verwendung des EGF.

(4) Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Europäischen Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

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