Artikel 14 VO (EU) 2013/1309
Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe i genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 4 tätigt.
(2) Im Fall von Zuschüssen gelten die Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie etwaige delegierte Rechtsakte, die von der Kommission gemäß diesen Verordnungen angenommen wurden, entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifondssowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.