Artikel 15 VO (EU) 2013/1309
Haushaltsverfahren
(1) Die Regelungen für den EGF entsprechen Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
(2) Die den EGF betreffenden Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt.
(3) Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits sind bestrebt, die für die Inanspruchnahme des EGF erforderliche Zeit möglichst kurz zu halten.
(4) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung grundsätzlich innerhalb einer Frist von höchstens 7 Tagen ab der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat vorgenommen.
(5) Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über den Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.
(6) Ein Vorschlag für eine Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 4 umfasst Folgendes:
- a)
- die gemäß Artikel 8 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde;
- b)
- den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 9 erfüllt sind; und
- (c)
- eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.
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