Artikel 16 VO (EU) 2013/1309

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1) Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 5 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 2 abgewickelt ist.

(2) Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3) Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4) Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, und spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, den Beginn förderfähiger Maßnahmen auf einen Zeitpunkt zu vertagen, der bis zu drei Monate nach dem Tag der Antragstellung liegt. Im Fall einer derartigen Vertagung werden die förderfähigen Maßnahmen binnen 24 Monaten nach dem Tag des Beginns durchgeführt, der vom Mitgliedstaat in dem Antrag mitgeteilt wurde.

Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so können die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 18 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, ebenfalls im Rahmen des EGF kofinanziert werden, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden.

(5) Während der Durchführung der im Paket der personalisierten Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 5 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, teilt sie dies dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend mit.

(6) Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 kommen bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts in Betracht.

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