Artikel 18 VO (EU) 2013/1309
Schlussbericht und Abschluss
(1) Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 4 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der Folgendes enthält:
- a)
- Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse,
- b)
- Informationen über die Namen der Gremien, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen,
- c)
- Informationen über die Merkmale der zu unterstützenden Begünstigten und deren Beschäftigungsstatus,
- d)
- Informationen darüber, ob das Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat,
- e)
- eine Erklärung, in der die Ausgaben begründet werden und in der gegebenenfalls angeführt wird, inwieweit diese Maßnahmen die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Maßnahmen ergänzen.
Die Daten werden nach Möglichkeit nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
(2) Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 schuldet.
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