Artikel 19 VO (EU) 2013/1309
Zweijahresbericht
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2015 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zur Wiedereingliederungsquote der unterstützten Arbeitskräfte je nach Mitgliedstaat und die Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin sollen auch diejenigen Anträge aufgeführt werden, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.
(2) Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.
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