Artikel 20 VO (EU) 2013/1309

Evaluierung

(1) Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

a)
eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 30. Juni 2017;
b)
eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

(2) Die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierungen sollten bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten berücksichtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Evaluierungen beinhalten Zahlenmaterial, aus dem die Anzahl der Anträge hervorgeht, und zeigen die nach Land und Wirtschaftszweig aufgeschlüsselten Leistungen des EGF auf, damit beurteilt werden kann, ob die EGF-Mittel auch wirklich die zu unterstützenden Empfänger erreicht haben.

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