Artikel 21 VO (EU) 2013/1309
Management und Finanzkontrolle
(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:
- a)
- Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;
- b)
- sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- c)
- sie stellen sicher, dass die finanzierten Aufwendungen auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;
- d)
- sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und informieren sie laufend über den Stand aller damit verbundener Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung und im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 festgelegten Kriterien und Verfahren Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 18 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise gestrichen wird. Die Mitgliedstaaten ziehen Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.
(4) Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.
Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.
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