Artikel 22 VO (EU) 2013/1309
Rückerstattung des Finanzbeitrags
(1) Liegen die tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 15 veranschlagten Betrag, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.
(2) Hält der betreffende Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht ein, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, indem sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss erlässt, mit dem sie von dem Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags verlangt.
(3) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erlässt, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem betreffenden Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.
(4) Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der in Absatz 3 genannten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Wegen einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen; wird der Betrag nicht innerhalb der dem betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt, werden Verzugszinsen fällig.
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