Artikel 1 VO (EU) 2013/1310

Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1) Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d, sowie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

Unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften kann Kroatien im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission(1) im Rahmen des Programms für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPARD-Programm") eingehen, das auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurde, selbst wenn die finanziellen Mittel des genannten Programms ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung förderfähig.

(2) Die in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegte Auflage findet keine Anwendung auf neue rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

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