Präambel VO (EU) 2013/1310

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(3) aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (im Folgenden "neuer Programmplanungszeitraum") zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Förderung des ländlichen Raums zu vermeiden, die sich möglicherweise aufgrund des Zeitpunkts der Annahme der neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.
(2)
Angesichts der erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im neuen Programmplanungszeitraum sollte die für Landwirte geltende Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre fortzusetzen, auf neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen werden, keine Anwendung finden.
(3)
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum mit einem Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) förderfähig sein, wenn noch Zahlungen ausstehen. Dies sollte auch bestimmte langfristige Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(4), nach Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates(5) und nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(6) abdecken, sofern diese Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert wurden und im Jahr 2014 noch Zahlungen zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten.
(4)
In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der sich beim Übergang vom derzeitigen zum neuen Programmplanungszeitraum aufgrund dieser Schwierigkeiten ergebenden negativen Folgen, indem eine maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, dem 31. Dezember 2015, verlängert werden.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009(8) dient daher weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014, wobei jedoch der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates(9) Rechnung getragen werden sollte. Um die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der aufgrund bestimmter Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Betriebsinhabern Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.
(7)
Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als Direktzahlungen erhalten können. Es sollte daher festgelegt werden, wie sich diese Änderung auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen auswirken wird. Zwecks Berücksichtigung der Lage der kleineren Landwirte sollte den Mitgliedstaaten, die keine Umverteilungsprämie gewähren und sich nicht dafür entscheiden, Mittel über den Flexibilitätsmechanismus auf die Förderung des ländlichen Raums zu übertragen, gestattet werden, den Wert sämtlicher Zahlungsansprüche nicht zu verringern, vor allem, da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5000 EUR zur Anwendung kommt.
(8)
Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen jener Verordnung präzisiert werden.
(9)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die besonderen Bedingungen nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1. Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5 % anzuheben.
(10)
Die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe sollte ausreichend sein, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird. Da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5000 EUR zur Anwendung kommt, sollte es den Mitgliedstaaten bereits für 2014 gestattet werden, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.
(11)
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") wurde beschlossen, dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Fall sein wird.
(12)
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, Betriebsinhabern im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten jene Mitgliedstaaten die genannte Möglichkeit für 2014 beibehalten. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Jahr 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren.
(13)
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Jahr 2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht angewendet werden. Um zudem die Stimmigkeit der nationalen Übergangsbeihilfe mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, sollte der Höchstbetrag der Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden. Angesichts der schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte Anpassungen vorgesehen werden.
(14)
Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu übertragen. Gleichzeitig sollten diese Mitgliedstaaten, in denen die Direktzahlungen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.
(15)
Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates(12) […]mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers wie jene der Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltung im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie abdeckt.
(16)
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(14) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Bezugnahme auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt. In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wurde diese Bezugnahme jedoch beschränkt, so dass sie sich nunmehr nur auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezieht. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden.
(17)
In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(15) des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die Direktzahlungsregelung zu integrieren und folglich aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen Direktzahlungsregelung sollten die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um ein weiteres Jahr gewährt werden.
(18)
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der im Jahr 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.
(19)
Die Bestimmungen über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten ab dem 1. Januar 2015 gelten.
(20)
Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden.
(21)
Die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 sind daher entsprechend zu ändern.
(22)
Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung - überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung gelten. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG, also dem 22. Dezember 2013, gelten.
(23)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Jahr 2014 ein Übergangsjahr sein wird, in dem die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Umsetzung der GAP-Reform vorbereiten müssen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand infolge der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen auf das absolut Notwendige beschränkt wird —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 71

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).

(5)

Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1307 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(11)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(12)

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(14)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(15)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

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