Artikel 6 VO (EU) 2013/1310

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Im Falle der in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, diesen Anteil auf bis zu 80 % zu erhöhen."

2.
Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40 Nationale Obergrenzen

(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.

(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5000 EUR nicht übersteigen darf.

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.

Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor.

3.
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)
dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst."

4.
Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden betreffenden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."

5.
In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(8) Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können diesen Beschluss bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:"

6.
Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011, bis zum 1. September 2012, bis zum Zeitpunkt des Beitritts im Falle Kroatiens oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Falle Kroatiens oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2000000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden."

b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet."

c)
Der in Absatz 4 genannte Prozentsatz von "3,5 %" wird durch den Prozentsatz von "6,5 %" ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe des Jahres "2013" durch die Angabe des Jahres "2014" ersetzt.
e)
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt."

7.
In Titel III wird folgendes Kapitel angefügt:

"Kapitel 5a

UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

Artikel 72a Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 eine Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1, 2 und 3 (im Folgenden "Umverteilungsprämie") haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

(2) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23, wird die Umverteilungsprämie nach der Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber gewährt.

(4) Die Umverteilungsprämie wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von einer Fläche von höchstens 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(5) Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Absatz 4 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(6) Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck geteilt haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Artikel 72b Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze, die im Einklang mit Artikel 40 festgelegt wurden, für das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum genannten Zeitpunkt mit.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

8.
Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähiger Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien:
520,20 EUR
Griechenland:
234,18 EUR
Spanien:
362,15 EUR
Portugal:
228,00 EUR."

9.
Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden."

10.
Artikel 124 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) " Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist dieser Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

Für die Zwecke dieses Titels ist die "landwirtschaftlich genutzte Fläche" die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

(2) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle landwirtschaftlichen Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041).

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß Unterabsatz 1 dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen.

Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche höher festsetzen, soweit sie nicht 1 ha überschreitet."

11.
In Titel V wird folgendes Kapitel eingefügt:

"Kapitel 2a

UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

Artikel 125a Allgemeine Vorschriften

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 Betriebsinhabern, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 haben, eine Prämie (im Folgenden "Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten") zu gewähren.

Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

(2) Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23 wird die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten in Form einer Erhöhung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar gewährt.

(3) Die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden, multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von höchstens einer Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in den betreffenden neuen Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(4) Sofern die in Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(5) Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt.

(6) Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Artikel 125b Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss.

Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß Unterabsatz 1 gekürzt.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten und der entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

12.
Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011,bis zum 1. September 2012 oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."

13.
Der Titel des Artikels 133a erhält folgende Fassung:

"Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013"

14.
In Titel V Kapitel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 133b Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

(2) Bulgarien und Rumänien dürfen die Beihilfe gemäß diesem Artikel nur gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, im Jahr 2014 keine ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren.

(3) Die Beihilfe im Sinne dieses Artikels kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind.

(4) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne dieses Artikels müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10.

(5) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf 80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für das Jahr 2013 begrenzt, der von der Kommission gemäß Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 132 Absatz 7, genehmigt wurde.

Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)
den Finanzrahmen für jeden Sektor,
b)
gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

(8) Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen."

15.
In Titel VI wird folgender Artikel angefügt

"Artikel 136a Flexibilität zwischen den Säulen

(1) Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Jahre 2015 bis 2019, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, für das Kalenderjahr 2014 keine Beschlüsse nach Unterabsatz 1 fassen, können den Beschluss für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

(2) Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die keinen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 fassen, können diesen Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

16.
In Titel VI wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 136b Mittelübertragung an den ELER

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen Betrag für die Förderung durch die Union im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, stellen die im Anhang VIIIa vorgesehenen Beträge weiterhin für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung."

17.
Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 140a Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Anpassung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen.

Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendende Kürzung zu erlassen."

18.
Artikel 141a erhält folgende Fassung:

"Artikel 141a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

19.
Die Anhänge I, VIII und XVIIa werden geändert und die neuen Anhänge VIIIa, VIIIb, VIIIc und VIIId werden gemäß Anhang II Nummern 1, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
20.
Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1306./2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)."

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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