Artikel 12 VO (EU) 2013/1316
Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung der Finanzhilfe
(1) Die Kommission streicht – außer in hinreichend begründeten Fällen – die finanzielle Unterstützung für Studien, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen sind, und für alle anderen gemäß dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach diesem Termin angelaufen sind.
(2) Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder nach einer Bewertung des Projektfortschritts aussetzen, herabsetzen, zurückfordern oder einstellen, insbesondere in dem Fall, dass größere Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahme aufgetreten sind.
(3) Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten finanziellen Unterstützung verlangen, falls zwei Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Fertigstellungstermin die Durchführung der Maßnahme, für die die finanzielle Unterstützung gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Bevor die Kommission einen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie eingehend den jeweiligen Fall in Abstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 3 jeweils genannten Einrichtungen und hört die betroffenen Empfänger an, so dass diese innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen können. Im Anschluss an die Halbzeitbewertung übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle Beschlüsse, die bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 17 gefasst wurden.
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