Artikel 11 VO (EU) 2013/1316

Spezifische Aufrufe für vom Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragene Mittel

(1) Bezüglich des Betrags in Höhe von 11305500000 EUR, der aus dem Kohäsionsfonds übertragen wird und ausschließlich in den Mitgliedstaaten auszugeben ist, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, erfolgen spezifische Aufrufe für Vorhaben zur Schaffung des Kernnetzes oder für in Teil I von Anhang I festgelegte Vorhaben und horizontale Prioritäten ausschließlich in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können.

(2) Die nach dieser Verordnung für den Verkehrssektor geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für solche spezifischen Aufrufe. Bis zum 31. Dezember 2016 wird bei der Auswahl der förderfähigen Vorhaben den nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds Rechnung getragen. Die der CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturvorhaben gebunden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben gemäß dieser Verordnung gefördert werden können.

(3) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die mit Mittel aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können und die möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung eines ausgereiften und/oder qualitativ hochwertigen Vorhabens, das jedoch einen ausreichenden Mehrwert für die Union hat, gegenüberstehen, muss den programmunterstützenden Maßnahmen besondere Beachtung zukommen, mit denen die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdienstes mit Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Vorhaben, die in Teil I von Anhang I aufgelistet sind, angestrebt wird. Zur Sicherstellung der größtmöglichen Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel in allen Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe veranlassen.

(4) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11305500000 EUR kann erst ab dem 1. Januar 2017 zur Bindung von Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung verwendet werden. Ab diesem Datum kann der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11305500000 EUR zur Bindung von Haushaltsmitteln für Vorhaben verwendet werden, für die von den beauftragten Einrichtungen bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

(5) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Finanzierungshöchstsätze bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11305500000 EUR zur Ausgabe ausschließlich in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Finanzierungshöchstsätze gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für Folgendes:

a)
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Studien;
b)
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)
bei Eisenbahn und Binnenwasserstraßen;
ii)
bei Maßnahmen zur Unterstützung grenzübergreifender Straßenabschnitte und – in den Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnnetz verfügen – des TEN-V-Straßennetzes;
iii)
Maßnahmen für den Landverkehr bei Verbindungen mit multimodalen Logistikplattfomen und der Entwicklung solcher Plattformen, einschließlich Verbindungen mit Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen, einschließlich Vorrichtungen zur automatischen Änderung der Spurweite, und der Entwicklung von Häfen einschließlich Eisbrecher-Kapazitäten, sowie von Anschlusspunkten, wobei ein besonderes Augenmerk auf Bahnverbindungen zu richten ist, ausgenommen in den Mitgliedstaaten, die über kein Eisenbahnnetz verfügen;

c)
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen für Telematiksysteme und -dienste:

i)
beim ERTMS, bei den RIS und beim VTMIS, dem SESAR System und dem IVS für den Straßenbereich;
ii)
bei sonstigen Telematiksystemen;
iii)
bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Meeresautobahnen;

d)
Maßnahmen hinsichtlich Finanzhilfen zur Förderung neuer Technologien und zur Innovationsförderung für alle Verkehrsträger.

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