Artikel 10 VO (EU) 2013/1316

Finanzierungssätze

(1) Außer in den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Fällen werden Vorschläge anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die auf den in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen beruhen.

(2) Im Verkehrssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens

a)
hinsichtlich Finanzhilfen für Studien: 50 % der förderfähigen Kosten;
b)
hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)
bei Eisenbahn- und Straßenverkehrsnetzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet nicht über ein Eisenbahnnetz verfügen, oder in Mitgliedstaaten – oder in Teilen davon – mit einem isolierten Netz ohne Schienen-Ferngüterverkehr: 20 % der förderfähigen Kosten, wobei der Finanzierungssatz für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen auf maximal 30 % und für Maßnahmen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte und für Maßnahmen zur Verstärkung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr auf 40 % erhöht werden kann;
ii)
bei Binnenwasserstraßen: 20 % der förderfähigen Kosten, wobei der Finanzierungssatz für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen auf maximal 40 % und für Maßnahmen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf maximal 40 % erhöht werden kann;
iii)
bei Landverkehr, Anbindungen an und Entwicklung von multimodalen logistischen Plattformen einschließlich Anbindungen an Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, sowie Entwicklung von Häfen: 20 % der förderfähigen Kosten;
iv)
bei Maßnahmen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials: 20 % der förderfähigen Kosten bis zu einer kombinierten Obergrenze von 1 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel;
v)
für eine bessere Zugänglichkeit zu Verkehrsinfrastruktur für Menschen mit Behinderung: 30 % der förderfähigen Kosten für Anpassungsarbeiten, die 10 % der förderfähigen Gesamtarbeitskosten keinesfalls übersteigen dürfen;
vi)
bei Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und der Innovation bei allen Verkehrsträgern: 20 % der förderfähigen Kosten;
vii)
bei Maßnahmen zur Unterstützung grenzübergreifender Straßenabschnitte: 10 % der förderfähigen Kosten;

c)
hinsichtlich Finanzhilfen für Telematiksysteme und -dienste:

i)
bei landgestützten Komponenten des ERTMS, des SESAR Systems, der RIS und des VTMIS: 50 % der förderfähigen Kosten;
ii)
bei landgestützten Komponenten des IVS für den Straßenverkehrssektor: 20 % der förderfähigen Kosten;
iii)
bei bordseitigen Komponenten des ERTMS: 50 % der förderfähigen Kosten;
iv)
bei bordseitigen Komponenten des SESAR Systems, von RIS, VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor: 20 % der förderfähigen Kosten bis zu einer kombinierten Obergrenze von 5 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel;
v)
bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Meeresautobahnen: 30 % der förderfähigen Kosten.

Die Kommission schafft Voraussetzungen, die der Entwicklung von Vorhaben in Bezug auf Meeresautobahnen mit Drittländern zuträglich sind;

vi)
bei anderen als den unter den Ziffern i bis iv genannten Telematiksystemen, Güterverkehrsdiensten und sicheren Parkplätzen im Kernstraßennetz: 20 % der förderfähigen Kosten.

(3) Im Energiesektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens 50 % der förderfähigen Kosten von Studien und/oder Arbeiten. Die Finanzierungssätze können für Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten oder die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen umfassen, auf höchstens 75 % erhöht werden.

(4) Im Telekommunikationssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens

a)
bei Maßnahmen im Bereich generischer Dienste: 75 % der förderfähigen Kosten;
b)
bei horizontalen Maßnahmen einschließlich Infrastrukturkartierung, Twinning-Maßnahmen und technischer Hilfeleistung: 75 % der förderfähigen Kosten.

Kerndienstplattformen sind typischerweise durch Vergabe öffentlicher Aufträge zu finanzieren. In Ausnahmefällen können sie – unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung – durch eine Finanzhilfe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt.

(5) Die Finanzierungssätze können für Maßnahmen, die Synergien zwischen mindestens zwei der durch die CEF erfassten Sektoren mit sich bringen, um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätzen angehoben werden. Diese Anhebung gilt nicht für in Artikel 11 genannte Finanzierungssätze.

(6) Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die ausgewählten Maßnahmen wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eines jeden Projekts, der verfügbaren Haushaltsmittel der Union und der angestrebten möglichst großen Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst.

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