Artikel 9 VO (EU) 2013/1316
Bedingungen für die Teilnahme
(1) Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten durch internationale Organisationen, gemeinsame Unternehmen oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht.
(1a) Ist dies durch die Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gerechtfertigt, so können, insbesondere bei Finanzhilfen mit geringem Wert im Sinne des Artikels 185 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten einer Kategorie von Vorschlägen im Rahmen der nach Artikel 17 dieser Verordnung angenommenen Arbeitsprogramme zustimmen, ohne einzelne Antragsteller zu benennen. Eine derartige Zustimmung befreit die Mitgliedstaaten davon, jeden einzelnen Antrag genehmigen zu müssen.
(2) Vorschläge können von Stellen vorgelegt werden, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen, und Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichwertiger Weise wie im Fall von Rechtspersonen geschützt sind.
(3) Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
(4) Soweit es zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich ist und soweit für ihre Teilnahme eine hinreichende Begründung vorliegt, können Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen an Maßnahmen teilnehmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen.
Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung, außer wenn dies unerlässlich ist, um die Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erreichen.
(5) Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 17 können zusätzlich spezifische Bestimmungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten.
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