Artikel 8 VO (EU) 2013/1316
Formen der Finanzhilfe und förderfähige Kosten
(1) Finanzhilfen nach dieser Verordnung können in einer Form erfolgen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen ist.
Die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung legen fest, in welcher Form Finanzhilfen zur Finanzierung der betreffenden Maßnahmen verwendet werden können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in das erste Mehrjahresprogramm und in die Jahresarbeitsprogramme aufgenommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 förderfähig sein.
(3) Nur Ausgaben, die in Mitgliedstaaten getätigt wurden, können förderfähig sein, ausgenommen wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse das Hoheitsgebiet von einem oder mehreren Drittländern einbezieht und die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Vorhabens zu erreichen.
(4) Die Kosten von Ausrüstungen und Infrastruktur, die vom Empfänger als Investitionsausgaben behandelt werden, können in ihrer Gesamtheit förderfähig sein.
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit Umweltstudien bezüglich des Umweltschutzes und bezüglich der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts können förderfähig sein.
(6) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds übertragen wurden.
(7) Die förderfähigen Kosten umfassen die Mehrwertsteuer ( „MwSt” ) gemäß Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11305500000 EUR zur Ausgabe in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, gelten als Förderfähigkeitsregeln hinsichtlich der Mehrwertsteuer die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Förderfähigkeitsregeln gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.
(8) Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten, die Empfängern entstehen, gelten analog auch für Kosten, die durchführenden Einrichtungen entstehen.
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