Artikel 7 VO (EU) 2013/1316

Förderfähigkeit und Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

(1) Nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union, insbesondere in Form von Finanzhilfen und durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente, förderfähig.

(2) Im Verkehrssektor sind nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Finanzierungsinstrumenten nach der vorliegenden Verordnung förderfähig. Nur die nachstehenden Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung förderfähig:

a)
Maßnahmen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung, sowie in Teil I von Anhang I der vorliegenden Verordnung genannte Vorhaben und Prioritäten,
b)
Maßnahmen zur Realisierung des Gesamtnetzes gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, wenn diese Maßnahmen zur Überbrückung fehlender Bindeglieder, zur Erleichterung grenzübergreifender Verkehrsflüsse oder zur Beseitigung von Engpässen beitragen und wenn diese Maßnahmen ferner zur Entwicklung des Kernverkehrsnetzes beitragen oder Kernnetzkorridore untereinander verbinden oder wenn diese Maßnahmen zur Entwicklung von ERTMS auf Hauptrouten von Eisenbahngüterverkehrskorridoren im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 beitragen, bis zu einer Obergrenze von 5 % der dem Bereich Verkehr zugewiesenen Finanzausstattung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung,
c)
Studien für Vorhaben im gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
d)
Studien zu vorrangigen Vorhaben grenzübergreifender Art im Sinne des Anhangs III des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
e)
Maßnahmen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
f)
Maßnahmen zur Umsetzung von Verkehrsinfrastruktur an Knoten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knoten, im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
g)
Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
h)
Maßnahmen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
i)
Maßnahmen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials, in Zusammenarbeit unter anderem mit dem Eisenbahnsektor,
j)
programmunterstützende Maßnahmen,
k)
Maßnahmen zur Realisierung sicherer und geschützter Infrastrukturen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
l)
Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013,
m)
Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur für die Zwecke der Sicherheit und Kontrollen an den Außengrenzen.

Für verkehrsbezogene Maßnahmen, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann nur dann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung des grenzüberschreitenden Abschnitts besteht.

(3) Im Energiesektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die vorrangige Korridore und Gebiete gemäß Teil II des Anhangs I der vorliegenden Verordnung betreffen und die die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erfüllen, sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzierungsinstrumenten, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzhilfen nach dieser Verordnung förderfähig.

Um einen möglichst effizienten Einsatz der Haushaltsmittel der Union im Hinblick auf eine Verstärkung des Multiplikatoreffekts der finanziellen Unterstützung der Union zu ermöglichen, stellt die Kommission vorrangig finanzielle Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten bereit, wann immer dies angezeigt ist, sofern die Marktakzeptanz ausreichend ist und ohne die Obergrenze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 zu überschreiten.

(4) Im Telekommunikationssektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 283/2014, die die gemäß der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und/oder Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, durch eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung wie folgt förderfähig:

a)
generische Dienste, Kerndienstplattformen und programmunterstützende Maßnahmen werden durch Finanzhilfen und/oder die Vergabe öffentlicher Aufträge finanziert;
b)
Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden durch Finanzierungsinstrumente finanziert;
c)
Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, unter Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten, finanziert.

(5) Maßnahmen mit Synergien zwischen den Sektoren, die einen Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse leisten, die nach mindestens zwei der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Verordnungen förderfähig sind, sind nur dann durch eine finanzielle Unterstützung nach der vorliegenden Verordnung zum Zwecke von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, gemäß Artikel 17 Absatz 7 förderfähig, wenn die Komponenten und Kosten einer solchen Maßnahme deutlich nach Sektoren im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels getrennt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes Text von Bedeutung für den EWR. (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

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