Artikel 14 VO (EU) 2013/1316
Arten von Finanzierungsinstrumenten
(1) Gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtete Finanzierungsinstrumente können verwendet werden, um Stellen, die Maßnahmen als Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 und zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele durchführen, den Zugang zu einer Finanzierung zu erleichtern. Diese Finanzierungsinstrumente beruhen auf Vorabbewertungen von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen Investitionsbedingungen und auf Investitionserfordernissen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für jedes Finanzierungsinstrument sind die in Teil III des Anhangs I dieser Verordnung festgelegten.
(2) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Alle Finanzierungsinstrumente, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen, das nach dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichtet wurde, können gegebenenfalls nach vorheriger Bewertung gemeinsam mit den im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt werden.
Das Zusammenführen von Projektanleihen erfolgt vorbehaltlich des Zwischenberichts, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG im zweiten Halbjahr 2013 zu erstellen ist. Die Projektanleiheninitiative wird in den Jahren 2014 und 2015 mit einer auf 230000000 EUR festgelegten Obergrenze schrittweise anlaufen. Die vollständige Durchführung der Initiative erfolgt vorbehaltlich einer im Jahr 2015 durchzuführenden unabhängigen umfassenden Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.
(4) Zur Verwendung können folgende Finanzierungsinstrumente kommen:
- a)
- Eigenkapitalinstrumente, wie Investmentfonds mit dem Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital für Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen;
- b)
- Darlehen und/oder Bürgschaften, die durch Risikoteilungsinstrumente gestützt werden, einschließlich Kreditverbesserungsmechanismen für Projektanleihen (durch Unterstützung einzelner Vorhaben oder Projektpakete), die von einer Finanzinstitution aus eigenen Mitteln mit einem Beitrag der Union für die Bereitstellung und/oder Zuweisung von Kapital ausgegeben werden.
(5) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125000000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
(6) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden „Fonds Marguerite” ) bis zu einem Höchstbetrag von 25000000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
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