Artikel 15 VO (EU) 2013/1316

Bedingungen für die finanzielle Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente

(1) Mit Finanzierungsinstrumenten unterstützte Maßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen

a)
europäischen Mehrwert erbringen,
b)
den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen,
c)
im Hinblick auf die Unterstützung durch die Union eine Hebelwirkung aufweisen, d. h. durch sie soll eine Gesamtinvestition erzielt werden, die den Beitrag der Union entsprechend den vorab festgelegten Indikatoren übersteigt.

(2) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zu Beiträgen bereitstellen, die durch die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten aufgebracht wurden, sofern die Kommission etwaigen Änderungen der Kriterien für die Förderfähigkeit von Maßnahmen und/oder der Investitionsstrategie des Instruments zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags gegebenenfalls erforderlich sind.

(3) Mit den Finanzierungsinstrumenten ist eine Verstärkung der Multiplikatorwirkung der Ausgaben der Union anzustreben, indem zusätzliche Mittel von privaten Investoren mobilisiert werden. Die Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen, während gleichzeitig angestrebt wird, den Wert der mit Haushaltsmitteln der Union bereitgestellten Vermögenswerte zu bewahren.

(4) Die Finanzierungsinstrumente gemäß dieser Verordnung können mit Finanzhilfen kombiniert werden, die mit Haushaltsmitteln der Union finanziert werden.

(5) Die Kommission kann in den in Artikel 17 aufgeführten Arbeitsprogrammen in Anbetracht der spezifischen Anforderungen der Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie zusätzliche Bedingungen festlegen.

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