Artikel 16a VO (EU) 2013/1316
CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten
(1) Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 159 der Haushaltsordnung können im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für einen oder mehrere der CEF-Sektoren eingerichtet werden. Alle Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind durch eine finanzielle Unterstützung in Form von Mischfinanzierungsmaßnahmen förderfähig.
(2) CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(3) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.
Zusätzlich zum Schwellenwert gemäß Unterabsatz 1 darf der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag im Bereich Verkehr insgesamt 500000000 EUR nicht übersteigen.
Werden die 10 % der Gesamtfinanzausstattung für die Durchführung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht in vollem Umfang für die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und/oder die Finanzierungsinstrumente verwendet, ist der verbleibende Betrag wieder verfügbar zu machen und innerhalb dieser Finanzausstattung aufzuteilen.
(4) Der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11305500000 EUR darf nicht zur Bindung von Haushaltsmitteln für CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten verwendet werden.
(5) Die im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilität in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gewährte Unterstützung muss der Förderfähigkeit und den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 7 entsprechen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die für durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen zu gewähren ist, wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse, der Verfügbarkeit von EU-Haushaltsmitteln und der notwendigen Maximierung der Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst. Die gewährte Finanzhilfe darf die in Artikel 10 festgelegten Finanzierungssätze nicht überschreiten.
(6) Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Möglichkeit, dass von der EIB im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten systematisch Erstausfallgarantien bereitgestellt werden, um Zusätzlichkeit und die Beteiligung privater Koinvestoren in der Verkehrsbranche zu ermöglichen und zu vereinfachen.
(7) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können einen Beitrag zu CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten leisten, sofern die Kommission den Spezifikationen der Förderfähigkeitskriterien für Mischfinanzierungsmaßnahmen und/oder der Investitionsstrategie der CEF-Mischfinanzierungsfazilität zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags und zur Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls erforderlich sind. Diese zusätzlichen Mittel werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(8) Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
- a)
- europäischen Mehrwert erbringen,
- b)
- den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen,
- c)
- nach Möglichkeit einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen leisten.
(9) Die Bereitstellung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und die Auswahl der Mischfinanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der im den Jahres- und Mehrjahresprogrammen bestimmten Auswahl- und Vergabekriterien.
(10) Mischfinanzierungsmaßnahmen in Drittländern können durch eine Mischfinanzierungsfazilität der CEF unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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