Artikel 17 VO (EU) 2013/1316
Mehrjahres- und/oder Jahresarbeitsprogramme
(1) Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten für den Verkehrs-, Telekom-munikations- und Energiesektor jeweils Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme an. Die Kommission kann auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission überprüft die Mehrjahresarbeitsprogramme mindestens zur Halbzeit. Im Verkehrssektor überprüft sie das Mehrjahresarbeitsprogramm, um es angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union anzupassen. Falls erforderlich erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Mehrjahresarbeitsprogramm geändert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Kommission nimmt für in Teil I des Anhangs I aufgeführte Vorhaben von gemeinsamem Interesse Mehrjahresarbeitsprogramme für den Verkehrssektor an.
Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel.
Für die Programmplanung der Mitgliedstaaten sind die in Teil I von Anhang I aufgeführten Vorhaben nicht bindend. Die Entscheidung, diese Vorhaben durchzuführen, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ist von der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Vorhaben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 abhängig.
(4) Die Kommission nimmt die Jahresarbeitsprogramme in den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektoren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse an, die nicht in den Mehrjahresarbeitsprogrammen enthalten sind.
(5) Die Kommission bestimmt bei der Annahme der Mehrjahresarbeitsprogramme und der sektorbezogenen Jahresarbeitsprogramme die Auswahl- und Vergabekriterien gemäß den Zielen und Prioritäten, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung und in den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Bei der Festlegung der Vergabekriterien trägt die Kommission den in Teil V des Anhangs I dieser Verordnung bestimmten allgemeinen Vorgaben Rechnung.
(5a) Im Verkehrssektor werden Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m eine Priorität eines nach dem 28. März 2019 angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms sein.
(6) Im Energiesektor wird in den beiden ersten Jahresarbeitsprogrammen Vorhaben von gemeinsamem Interesse und dazugehörigen Maßnahmen Vorrang eingeräumt, mit denen die Isolation im Energiebereich beendet und Energieengpässe beseitigt werden sollen und die auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts abzielen.
(7) Die Arbeitsprogramme werden so koordiniert, dass Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Telekommunikation genutzt werden, insbesondere auf Gebieten wie intelligente Energienetze, Elektromobilität, intelligente und nachhaltige Verkehrssysteme, gemeinsame Wegerechte oder Kopplung der Infrastrukturen. Die Kommission nimmt mindestens einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, für Maßnahmen an, die gemäß Artikel 7 Absatz 5 förderfähig sind, wobei die Mittelzuweisungen für jeden Sektor entsprechend dem Anteil eines jeden Sektors an den förderfähigen Kosten der für eine Finanzierung im Rahmen der CEF ausgewählten Maßnahmen gewichtet werden.
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