Artikel 27 VO (EU) 2013/1316
Bewertung
(1) Im Hinblick auf eine Entscheidung zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen bereitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängern spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (hinsichtlich der Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des Mitteleinsatzes und den europäischen Mehrwert der CEF vor. Gegenstand der Bewertung sind zudem das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz der Maßnahmen, die weitere Relevanz aller Ziele und deren Beitrag zu den Prioritäten der Union eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ein. Der Bewertungsbericht enthält eine Beurteilung der von der Kommission bei der Verwaltung der CEF auf finanzieller, technischer und personeller Ebene erzielten Skalenerträge und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Vorhaben, bei denen die Synergien zwischen den Sektoren genutzt wurden. Im Rahmen dieser Bewertung wird außerdem geprüft, wie die Finanzierungsinstrumente effizienter gestaltet werden können. Im Bewertungsbericht sind Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die CEF trägt der unabhängigen und umfassenden Bewertung der Europa-2020-Projektanleiheninitiative, die im Jahr 2015 durchzuführen ist, Rechnung. Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union.
(3) Die Kommission nimmt eine Ex-post-Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Empfängern vor. Die Ex-post-Bewertung prüft die Wirksamkeit und Effizienz der CEF und ihre Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie ihren Beitrag zu den Prioritäten der Union eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und Umfang und Ergebnisse der für das Erreichen der Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung.
(4) Bei Bewertungen ist der an den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 3 und 4 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.
(5) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Unterstützung anderer möglicher Empfänger eine Bewertung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich der umweltbezogenen Ziele, erreicht worden sind.
(7) Die Kommission kann einen von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und verbundenen Vorhaben, die im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden, vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
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