Artikel 28 VO (EU) 2013/1316

Information, Kommunikation und Publizität

(1) Die betreffenden Empfänger und gegebenenfalls die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen eine angemessene Publizität und Transparenz zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Union bei der Durchführung der Vorhaben informiert wird.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Vorhaben und Ergebnisse der CEF durch. Mittel, die für Kommunikationsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zugewiesen werden, tragen zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

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