Artikel 5 VO (EU) 2013/1316

Finanzmittel

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30192259000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)
Verkehrssektor: 24050582000 EUR, wovon 11305500000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;
b)
Telekommunikationssektor: 1066602000 EUR;
c)
Energiesektor: 5075075000 EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(1) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF deckt Ausgaben für Folgendes ab:

a)
Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, und programmunterstützende Maßnahmen, gemäß Artikel 7;
b)
programmunterstützende Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen der CEF und den nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, in Höhe von bis zu 1 % der Mittelausstattung; die Kosten der Exekutivagentur sind darin enthalten.

(3) Nach der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 27 Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission Mittel der in Absatz 1 genannten Zuweisung zwischen den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Sektoren übertragen, ausgenommen der vom Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11305500000 EUR zur Finanzierung von Verkehrsprojekten in den Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können.

(4) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 bewilligt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

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