Artikel 4 VO (EU) 2013/1316
Sektorspezifische Ziele
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ziele des Artikels 3 trägt die CEF zur Erreichung der in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten, sektorspezifischen Ziele bei:
(2) Im Verkehrssektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die gemäß weiterer Spezifikation nach Artikel 4 der genannten Verordnung die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:
- a)
-
Beseitigung von Engpässen, Ausbau der Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs, Überbrückung fehlender Bindeglieder und insbesondere Verbesserung grenzübergreifender Abschnitte. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Zahl neuer oder verbesserter grenzübergreifender Verbindungen,
- ii)
- Zahl der Kilometer der Eisenbahnstrecken, die an die europäische Regelspurweite angepasst und mit ERTMS ausgestattet wurden,
- iii)
- Zahl beseitigter Engpässe und Abschnitte mit vergrößerter Kapazität auf Verkehrsstrecken für alle Verkehrsträger, denen Mittel durch die CEF bereitgestellt wurden,
- iv)
- Länge des Binnenwasserstraßennetzes je Kategorie in der Union, und
- v)
- Länge des gemäß den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgerüsteten Eisenbahnnetzes in der Union;
- b)
-
Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, im Hinblick auf die Vorbereitung auf die erwarteten künftigen Verkehrsströme sowie auf die Ermöglichung der Verringerung der CO2-Emissionen bei sämtlichen Verkehrsträgern durch den Übergang zu innovativen CO2-armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Verbesserung der Sicherheit. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Zahl der Stellen in der Union für die Versorgung von Fahrzeugen, die das TEN-V-Kernnetz für den Straßenverkehr nutzen, mit alternativen Kraftstoffen,
- ii)
- Zahl der Binnen- und Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes in der Union, die mit Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe ausgerüstet sind, und
- iii)
- Verringerung der Verkehrstoten im Straßennetz in der Union;
- c)
-
Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen. Das Erreichen dieses Ziels wird anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Zahl der multimodalen logistischen Plattformen, einschließlich Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind,
- ii)
- Zahl der verbesserten Schienen-Straßen-Terminals, sowie der verbesserten oder neuen Verbindungen zwischen Häfen durch Meeresautobahnen,
- iii)
- Zahl der Kilometer der Binnenwasserstraßen, die mit RIS ausgerüstet sind, und
- iv)
- Grad des Einsatzes des SESAR Systems, von VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor.
Die Indikatoren dieses Absatzes gelten nicht für Mitgliedstaaten, die über kein Schienennetz oder kein Binnenwasserstraßennetz verfügen.
Diese Indikatoren sind nicht als Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen zu verstehen, die Unterstützung aus der CEF erhalten.
Richtprozentsätze zur Veranschaulichung des Anteils der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamthaushaltsmittel, der für die drei verkehrsspezifischen Ziele jeweils zuzuteilen ist, sind in Teil IV des Anhangs I dieser Verordnung angegeben. Die Kommission darf um nicht mehr als fünf Prozentpunkte von diesen Richtprozentsätzen abweichen.
(3) Im Energiesektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:
- a)
-
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze. Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Anzahl der Vorhaben zur tatsächlichen Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse;
- ii)
- Verringerung oder Beseitigung der Isolierung der Mitgliedstaaten im Energiebereich;
- iii)
- Prozentsatz der grenzüberschreitenden Stromübertragungsleistung im Verhältnis zur vorhandenen Erzeugungskapazität in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- iv)
- Preiskonvergenz auf den Gas- und/oder Strommärkten der betreffenden Mitgliedstaaten; und
- v)
- Prozentsatz der Spitzennachfrage der beiden betreffenden Mitgliedstaaten, der durch umkehrbare Gasflussverbindungen gedeckt wird;
- b)
-
Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union.
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Anzahl der Vorhaben, die eine Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen;
- ii)
- Anzahl der Vorhaben zur Erhöhung der Speicherkapazität;
- iii)
- Netzbelastbarkeit unter Berücksichtigung der Anzahl der Versorgungsunterbrechungen und der Unterbrechungsdauer;
- iv)
- Umfang der vermiedenen Einschränkungen bei erneuerbarer Energie;
- v)
- Anbindung isolierter Märkte an stärker diversifizierte Versorgungsquellen;
- vi)
- optimale Nutzung der vorhandenen Energieinfrastruktur;
- c)
-
Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz, unter anderem durch die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Übertragungsnetze und durch die Entwicklung von intelligenten Energienetzen und Kohlendioxidnetzen.
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
- i)
- Umfang der Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom vom Ort der Erzeugung zu größeren Verbrauchszentren und Speicherorten;
- ii)
- Umfang der vermiedenen Einschränkungen bei erneuerbarer Energie;
- iii)
- Zahl der eingeleiteten Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, denen die CEF zugute gekommen ist, und die durch sie ermöglichte Reaktion auf der Nachfrageseite;
- iv)
- Umfang der CO2-Emissionen, die durch die Vorhaben, denen die CEF zugute gekommen ist, vermieden wurden.
Die in diesem Absatz genannten Indikatoren, die für die Ex-post-Messung des Erreichens der Ziele genutzt werden, stellen keine Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen dar, die eine Unterstützung aus der CEF erhalten.
Die Bedingungen für die Förderfähigkeit für eine finanzielle Unterstützung der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthalten; die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse finden sich in Artikel 4 der genannten Verordnung.
(4) Im Telekommunikationssektor unterstützt die CEF Maßnahmen, mit denen die in der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegten Ziele verfolgt werden.
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