Artikel 3 VO (EU) 2013/1316
Allgemeine Ziele
Die CEF ermöglicht es, Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie vorzubereiten und durchzuführen. Mit der CEF wird insbesondere die Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastrukturen und Dienste oder den Ausbau vorhandener Infrastrukturen und Dienste in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie bezwecken. Der Schwerpunkt wird dabei auf Verbindungslücken im Bereich Verkehr gelegt. Die Fazilität „Connecting Europe” leistet ferner einen Beitrag zur Unterstützung von Vorhaben mit einem europäischen Mehrwert und einem beträchtlichen gesellschaftlichen Nutzen, für die keine angemessene Finanzierung vom Markt bereitgestellt wird. Für die ermittelten Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie gelten folgende allgemeine Ziele:
- a)
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Die Fazilität soll einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum gemäß der Strategie Europa 2020 leisten, durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, die den erwarteten künftigen Verkehrsströmen Rechnung tragen, so dass sich Vorteile für die gesamte Union hinsichtlich einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten, öffentlichen oder öffentlich-privaten Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Union kombiniert werden, wenn den Vorhaben eine solche Kombination von Instrumenten zugute kommen könnte, und indem Synergien zwischen den Sektoren angemessen genutzt werden.
Die Erreichung dieses Ziels wird anhand des Umfangs privater, öffentlicher oder öffentlich-privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemessen, insbesondere anhand des Umfangs privater Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die durch die Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung verwirklicht werden. Besonderes Augenmerk gilt dem effizienten Einsatz öffentlicher Investitionen.
- b)
- Sie soll der Union die Erreichung ihrer Ziele in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen, unter anderem bis 2020 die Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % anzuheben, um so zur Erreichung der mittel- und langfristigen Ziele der Union hinsichtlich der Verringerung der CO2-Emissionen beizutragen, und dabei eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.
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