Artikel 2 VO (EU) 2013/1316
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Vorhaben von gemeinsamem Interesse” bezeichnet ein Vorhaben, das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführt ist;
- 2.
- „grenzübergreifender Abschnitt” bezeichnet im Bereich Verkehr den Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zwischen den am nächsten gelegenen städtischen Knoten auf beiden Seiten der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland gewährleistet;
- 3.
- „Nachbarland” bezeichnet ein Land, das unter die Europäische Nachbarschaftspolitik einschließlich der strategischen Partnerschaft oder die Erweiterungspolitik fällt oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehört;
- 4.
- „Drittland” bezeichnet ein Nachbarland oder jegliches andere Land, mit dem die Union zusammenarbeiten kann, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen;
- 5.
- „Arbeiten” bezeichnet den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungsaktivitäten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
- 6.
- „Studien” bezeichnet die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich in Form von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;
- 7.
- „programmunterstützende Maßnahmen” bezeichnet auf der Ebene des CEF Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung des Programms und zur Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind, wie Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung von technischer Unterstützung, auch für die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, sowie Tätigkeiten der Vorbereitung, der Durchführbarkeit, der Koordinierung, der Überwachung, der Anhörung der Betroffenen, der Kontrolle, des Audits und der Bewertung, die unmittelbar zur Verwaltung der CEF und zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Studien, Sitzungen, Infrastrukturkartierung, Informationen, Verbreitung, Maßnahmen zur Kommunikation und Sensibilisierung, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Werkzeugen und -Netzen mit Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch über die CEF, zusammen mit allen anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung, die gegebenenfalls für die Verwaltung der CEF oder für die Durchführung der einzelnen sektorspezifischen Leitlinien erforderlich sind. Programmunterstützende Maßnahmen umfassen ferner Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Vorbereitung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere in Mitgliedsstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, zu erleichtern, im Hinblick auf die Mobilisierung von Finanzierungsmitteln im Rahmen dieser Verordnung oder auf dem Finanzmarkt. Programmunterstützende Maßnahmen umfassen gegebenenfalls auch die Übernahme von Kosten der Exekutivagentur (im Folgenden „Exekutivagentur” ), die von der Kommission mit der Durchführung spezifischer Teile der CEF beauftragt wurde;
- 8.
- „Maßnahme” bezeichnet jede Tätigkeit, deren technische und finanzielle Unabhängigkeit festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich ist;
- 9.
- „förderfähige Kosten” hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;
- 10.
- „Empfänger” bezeichnet einen Mitgliedstaat, eine internationale Organisation oder ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, der/die/das für den Erhalt einer finanziellen Unterstützung der Union nach dieser Verordnung und gemäß den in dem betreffenden Arbeitsprogramm gemäß Artikel 17 festgelegten Regelungen ausgewählt wurde;
- 11.
- „durchführende Stelle” bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen oder eine öffentliche oder private Stelle, das/die von einem Empfänger benannt wurde, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Mitgliedstaat oder eine internationale Organisation handelt, um die betreffende Maßnahme durchzuführen. Über die Benennung entscheidet der Empfänger im Rahmen seiner eigenen Verantwortung und, falls sie die Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfordert, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
- 12.
- „Gesamtnetz” bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß Angabe nach Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
- 13.
- „Kernnetz” bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur gemäß Angabe nach Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
- 14.
- „Kernnetzkorridore” bezeichnet ein Instrument, das die koordinierte Errichtung des Kernnetzes gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ermöglicht und in Teil I des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist;
- 15.
- „Engpass” bezeichnet im Verkehrssektor ein physisches, technisches oder funktionelles Hindernis, das zu einem Systembruch führt, der die Kontinuität von Verkehrsflüssen über große Entfernungen oder im grenzübergreifenden Bereich beeinträchtigt, und das durch die Errichtung neuer Infrastrukturen oder den grundlegenden Ausbau vorhandener Infrastrukturen, womit sich erhebliche Verbesserungen im Sinne einer Beseitigung der durch den Engpass verursachten Einschränkungen erzielen lassen, überwunden werden kann;
- 16.
- „Priorität” bezeichnet einen vorrangigen Stromkorridor, einen vorrangigen Gaskorridor oder vorrangige thematische Gebiete gemäß Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
- 17.
- „Telematiksysteme” bezeichnet die Systeme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
- 18.
- „Energieinfrastruktur” bezeichnet die Infrastruktur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
- 19.
- „Synergien zwischen den Sektoren” bezeichnet das Vorliegen ähnlicher oder einander ergänzender Maßnahmen in mindestens zwei der drei Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie, was dank der Zusammenführung finanzieller, technischer oder personeller Mittel eine Optimierung der Kosten oder der Ergebnisse ermöglichen kann;
- 20.
- „isoliertes Netz” bezeichnet das Eisenbahnverkehrsnetz eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
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