Artikel 1 VO (EU) 2013/1322
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird den Erzeugnissen der KN-Codes 22021000 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex22029010 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) mit Ursprung in Norwegen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973.
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