Präambel VO (EU) 2013/1322
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(3) vom 14. Mai 1973 und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens, geändert durch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001(4) und Nr. 138/2004(5) (im Folgenden „Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens” ), enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
- (2)
- Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, aber keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend, des KN-Codes 22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.
- (3)
- Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(6) ( „Abkommen in Form eines Briefwechsels” ), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 22021000 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.
- (4)
- Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels muss den betreffenden Erzeugnissen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission(7) eröffnete Kontingent für das Jahr 2013 für die betreffenden Wasser und Getränke zum 31. Oktober 2013 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden.
- (5)
- Es ist daher notwendig, die gemäß dem Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 verhängte vorübergehende Aussetzung der Zollbefreiung für 2014 nicht anzuwenden.
- (6)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt, Bestimmungen des Unionsrechts aufzuheben, die jetzt oder in Zukunft keine Rechtswirkung mehr haben. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 sollte daher aufgehoben werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
- (2)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
- (3)
ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
- (4)
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34).
- (5)
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens genannte Erzeugnisse (ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30).
- (6)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 322 vom 21.11.2012, S. 2).
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