Artikel 1 VO (EU) 2013/1332
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt."
- 2.
-
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt."
- 3.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3b
Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt."
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 11c
(1) Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
- a)
- vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
- b)
- auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden."
- 5.
-
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- "f)
- ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen, vorausgesetzt, dass im Falle der Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) erfolgt."
- 6.
-
In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- "h)
- für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind."
- 7.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 16a
(1) Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f vor dem 15. Dezember 2013 erteilten Genehmigungen werden durch die Änderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe f, die in der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates(1) vorgenommen werden, nicht berührt.
(2) Anträge auf Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, die vor dem 15. Dezember 2013 eingereicht wurden, gelten als zurückgezogen, es sei denn, die Person, Organisation oder Einrichtung bestätigt ihre Absicht, den Antrag nach dem genannten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
- 8.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 21c
(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
- a)
- einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder
- b)
- einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,
sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."
- 9.
- Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 3)."
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