Präambel VO (EU) 2013/1332
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 13. Dezember 2013 Dezember 2013 den Beschluss 2013/760/GASP(2) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP angenommen.
- (2)
- Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien sollte im Hinblick auf Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) eingeführt werden.
- (3)
- Zur Erleichterung der sicheren Rückgabe von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, an ihre rechtmäßigen Eigentümer ist es erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu erlassen, um die Einfuhr, die Ausfuhr und die Weitergabe dieser Güter zu verbieten.
- (4)
- Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den VN zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.
- (5)
- Es bedarf einer zusätzlichen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, um Transfers durch eine nicht benannte Person oder Organisation an eine nicht benannte Person oder Organisation über eine benannte Organisation in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu ermöglichen.
- (6)
- Die vorgenannten Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es im Hinblick auf ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der Union.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012(3) des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
- (2)
Beschluss 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.).
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