Artikel 10 VO (EU) 2013/1333

Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
2.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die in den Artikeln 1, 3, 5 und 7 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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