Artikel 9 VO (EU) 2013/1333

Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009 erhält folgende Fassung:

Artikel 58 Mitteilungsverfahren

(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen mit Ausnahme der Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 45 sowie Artikel 56 Absätze 3 und 4 auf elektronischem Weg unter Verwendung des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblatts. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert. Die Mitteilungen erfolgen unter der Verantwortung der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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