Artikel 9 VO (EU) 2013/1337

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2015. Sie gilt nicht für Fleisch, das vor dem 1. April 2015 in der Union ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist, solange bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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