Artikel 8 VO (EU) 2013/1337
Zusätzliche freiwillige Angaben auf dem Etikett
Lebensmittelunternehmer können die in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches ergänzen.
Die zusätzlichen Informationen gemäß dem ersten Absatz dürfen nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben stehen und müssen den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.
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