Artikel 8 VO (EU) 2013/1337

Zusätzliche freiwillige Angaben auf dem Etikett

Lebensmittelunternehmer können die in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches ergänzen.

Die zusätzlichen Informationen gemäß dem ersten Absatz dürfen nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben stehen und müssen den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.

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