Artikel 7 VO (EU) 2013/1337

Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 sind bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich:

a)
„Ursprung: EU” , wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden;
b)
„Aufgezogen und geschlachtet in der EU” , wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden;
c)
„Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde;
d)
„Aufgezogen außerhalb der EU” und „Geschlachtet in der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden;
e)
„Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:

i)
Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder
ii)
Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.

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