Artikel 7 VO (EU) 2013/1337
Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 sind bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich:
- a)
- „Ursprung: EU” , wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden;
- b)
- „Aufgezogen und geschlachtet in der EU” , wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden;
- c)
- „Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde;
- d)
- „Aufgezogen außerhalb der EU” und „Geschlachtet in der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden;
- e)
-
„Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU” , wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:
- i)
- Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder
- ii)
- Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.
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