Artikel 6 VO (EU) 2013/1337
Ausnahmeregelung für Fleisch aus Drittländern
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a enthält das in Artikel 1 genannte Fleisch, das zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Union eingeführt wird und für das die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind, die Angaben „Aufgezogen außerhalb der EU” und „Geschlachtet in: (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde)” .
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