Artikel 5 VO (EU) 2013/1337

Fleischetikettierung

(1) Das Etikett von in Artikel 1 genanntem Fleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, enthält folgende Angaben:

a)
den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, in Form der Angabe „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)” , gemäß den folgenden Kriterien:

i)
bei Schweinen:

wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten;

wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat;

wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;

ii)
bei Schafen und Ziegen: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens sechs Monaten oder, wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;
iii)
bei Geflügel: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens einem Monat oder, wenn das Tier im Alter von weniger als einem Monat geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat;

b)
den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, in Form der Angabe „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)” ;
c)
die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.

Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, wird die unter Buchstabe a genannte Angabe ersetzt durch „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU” bzw., wenn das Fleisch oder die Tiere in die Union eingeführt wurden, durch „Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern” oder „Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern” .

Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, kann die unter Buchstabe a genannte Angabe jedoch auch ersetzt werden durch „Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde)” , wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde.

(2) Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)” stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

(3) Wenn mehrere Stücke Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten verschiedenen Etikettierungsangaben im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 entsprechen und an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zusammen in einer Verpackung abgegeben werden, ist auf dem Etikett anzugeben:

a)
für jede Tierart die Aufzählung der betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer entsprechend Absatz 1 oder 2;
b)
die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.