Artikel 4 VO (EU) 2013/1337
Tiergruppe
(1) Die Größe der in Artikel 3 genannten Tiergruppe entspricht:
- a)
- beim Zerlegen von Schlachtkörpern der Anzahl von Schlachtkörpern, die zusammen zerlegt werden und für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie darstellen;
- b)
- bei der Feinzerlegung oder beim Hacken/Faschieren des Fleisches der Anzahl von Schlachtkörpern, deren Fleisch für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie darstellt.
(2) Die Größe einer Partie darf den Umfang einer Tagesproduktion in einem Betrieb nicht überschreiten.
(3) Außer in Fällen, in denen Artikel 7 zur Anwendung kommt, stellen Betriebe, in denen Fleisch zerlegt oder gehackt wird, bei der Zusammenstellung der Partien sicher, dass alle Schlachtkörper einer Partie Tieren zugeordnet werden können, für deren Fleisch gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 die gleichen Etikettierungsangaben gelten.
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