Artikel 3 VO (EU) 2013/1337

Rückverfolgbarkeit

(1) Lebensmittelunternehmer richten ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ein und nutzen dies in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des in Artikel 1 genannten Fleisches.

(2) Durch die Anwendung des Systems ist sicherzustellen, dass:

a)
die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt;
b)
die Informationen bezüglich der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben — wie jeweils anwendbar — zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.

Jeder Lebensmittelunternehmer trägt in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung für die Anwendung des im ersten Unterabsatz beschriebenen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems.

Derjenige Lebensmittelunternehmer, der das Fleisch entsprechend den Artikeln 5, 6 oder 7 verpackt oder etikettiert, stellt sicher, dass die Zuordnung zwischen der Partienummer, mit der das Fleisch gekennzeichnet wird, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, und der/den entsprechenden Fleischpartie(n), aus denen die Packung oder die etikettierte Partie stammt, hergestellt wird. Allen Packungen mit derselben Partienummer können dieselben Angaben im Einklang mit den Artikeln 5, 6 oder 7 zugeordnet werden.

(3) Mit dem in Absatz 1 genannten System soll insbesondere erfasst werden, wann Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke — wie jeweils zutreffend — auf dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ankommen und wann sie ihn wieder verlassen, und Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden.

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