Artikel 2 VO (EU) 2013/1337

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelunternehmer” in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), für „Betrieb” in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), sowie für „Hackfleisch/Faschiertes” , „Schlachthof” und „Zerlegungsbetrieb” in Anhang I Nummern 1.13, 1.16 bzw. 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).

(2) Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fleischabschnitte” kleine Fleischstücke, die in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;
b)
„Partie” Fleisch, das in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt und von einer einzigen Tierart stammt, mit oder ohne Knochen, auch Teilstücke oder Hackfleisch/Faschiertes, und das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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