Präambel VO (EU) 2013/1342
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERFAHREN
- 1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (Steel Wire Rope, SWR) mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Türkei, Thailand und der Tschechischen Republik ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen” bezeichnet und die Untersuchung, die zu diesen Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung” .
- (2)
- Im August 2001 hatte die Kommission ein Preisverpflichtungsangebot eines russischen Herstellers (JSC Severstal-Metiz) angenommen. Diese Verpflichtungsvereinbarung wurde im Oktober 2007 aufgehoben(3), da sie aufgrund von Schwierigkeiten bei der korrekten Klassifizierung der großen Zahl der von dem Unternehmen ausgeführten Warentypen als undurchführbar erachtet wurde.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007(4) erhielt der Rat im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung und eine Auslaufüberprüfung die ursprünglichen Maßnahmen für die Russische Föderation nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen” bezeichnet und die Auslaufüberprüfung als „letzte Untersuchung” . Mit der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1279/2007 wurden ferner die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Türkei und in Thailand aufgehoben.
- (4)
- Derzeit(5) sind auch Maßnahmen gegenüber SWR aus der Ukraine und der Volksrepublik China in Kraft, die auf aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandte SWR-Einfuhren ausgeweitet wurden.
- 2.
- Überprüfungsantrag
- (5)
- Am 27. Oktober 2012 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer Auslaufüberprüfung(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.
- (6)
- Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Verbindungsausschuss der European Union Wire Rope Industries (im Folgenden „EWRIS” oder „Antragsteller” ) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 3.
- Untersuchung
- 3.1.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (7)
- Die Untersuchung zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 (im Folgenden „UZÜ” (Untersuchungszeitraum der Überprüfung)). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 3.2.
- Von den Verfahren betroffene Parteien
- (8)
- Die Kommission unterrichtete offiziell die ihr bekannten ausführenden Hersteller, Unionshersteller, Einführer und Verwender sowie den Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
- (9)
- Da die Möglichkeit bestand, dass viele ausführende Hersteller in der Russischen Föderation von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungs–bekanntmachung ursprünglich ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die tatsächliche Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aus der Russischen Föderation aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.
- (10)
- Da nur zwei ausführende Hersteller in der Russischen Föderation die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen übermittelten und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärten, wurde entschieden, bei den ausführenden Herstellern kein Stichprobenverfahren durchzuführen.
- (11)
- Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, und lud die interessierten Parteien ein, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Die vorläufige Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden wurden.
- (12)
- Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die vorgeschlagenen Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen; die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert. Eines der letztlich ausgewählten Unternehmen lehnte jedoch anschließend seine Einbeziehung in die Stichprobe ab. Die Kommission entschied daher, die Stichprobe auf die vier verbliebenen Unternehmen zu beschränken, die im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen (29,3 % bzw. 20,9 %) der gleichartigen Ware in der Union weiterhin als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden.
- (13)
- Obwohl in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für unabhängige Einführer vorgesehen war, meldete sich kein unabhängiger Einführer oder Verwender. Deshalb wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.
- (14)
- An die vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller, die zwei ausführenden Hersteller in der Russischen Föderation und den verbundenen Einführer wurden Fragebogen versandt.
- 3.3.
- Fragebogenantworten
- (15)
- Beantwortet wurden die Fragebogen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem verbundenen Einführer und einem ausführenden Hersteller aus der Russischen Föderation.
- (16)
- Obwohl sich ursprünglich zwei ausführende Hersteller aus der Russischen Föderation gemeldet hatten, antwortete lediglich einer auf den Fragebogen; er wird im Rahmen der Untersuchung als mitarbeitende Partei angesehen. Der mitarbeitende ausführende Hersteller hat eine hundertprozentige Tochtergesellschaft in Italien, die auch SWR herstellt und die betroffene Ware aus der Russischen Föderation einführt. Der andere ausführende Hersteller übermittelte zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme; obwohl er ersucht wurde, den Fragebogen auszufüllen, tat er dies nicht. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der zweite ausführende Hersteller nicht bei der Untersuchung mitarbeitete.
- 3.4.
- Kontrollbesuche
- (17)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
- B.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 1.
- Betroffene Ware
- (18)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. um Kabel und Seile aus Eisen und Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR” bezeichnet), die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- 2.
- Gleichartige Ware
- (19)
- Die Auslaufuntersuchung bestätigte, dass in der Russischen Föderation hergestellte und in die Union ausgeführte SWR und in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
- C.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
- 1.
- Vorbemerkungen
- (20)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.
- (21)
- Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, war es nicht nötig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Russischen Föderation zu bilden. Auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen 99 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation in die Union im UZÜ. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Mitarbeit hoch war.
- (22)
- Da zwei andere bekannte Hersteller in der Russischen Föderation nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, mussten die nachstehend aufgeführten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings anhand der besten verfügbaren Informationen getroffen werden; dazu gehörten Eurostat-Daten, die amtlichen Statistiken aus Russland und die begrenzten Daten, die von einem zweiten Hersteller übermittelt wurden.
- 2.
- Dumping der Einfuhren im UZÜ
- (23)
- Laut dem Überprüfungsantrag waren die Ausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union mit einer durchschnittlichen Spanne von 130,8 % gedumpt. Wie in der Einleitungsbekanntmachung (Nummer 4.1) erwähnt, verglich der Antragsteller die Preise bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation in die Union (auf der Stufe ab Werk) mit den Inlandspreisen in der Russischen Föderation.
- 2.1.
- Normalwert
- (24)
- Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem russischen Inlandsmarkt repräsentativ war, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte. Den Ergebnissen zufolge waren die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware insgesamt repräsentativ.
- (25)
- Anschließend ermittelte die Kommission die von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
- (26)
- Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Bei den in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen sind.
- (27)
- Bei der Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.
- (28)
- Bei den verbleibenden Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne auf der Grundlage der Zahlen, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet wurden.
- 2.2.
- Ausfuhrpreis
- (29)
- Bei den Ausfuhrverkäufen des mitarbeitenden russischen ausführenden Herstellers auf den Unionsmarkt, die direkt an unabhängige Abnehmer gingen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
- (30)
- Bei dem Ausfuhrgeschäft, bei dem die Ausfuhr in die Union über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgte, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellte. Um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten und den Gewinnen Rechnung zu tragen, wurden Berichtigungen vorgenommen, damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte. Da die unabhängigen Einführer keine Angaben zur Höhe der im UZÜ erzielten Gewinne machten, wurde eine durchschnittliche Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt.
- 2.3.
- Vergleich
- (31)
- Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe.
- (32)
- Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden in berechtigten Fällen gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Finanzierungs- und den Verpackungskosten sowie bei Provisionen und Rabatten.
- 2.4.
- Dumpingspanne
- (33)
- Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Der Vergleich ergab, dass bei dem ausführenden Hersteller Dumping in Höhe von 4,7 % vorlag.
- 3.
- Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (34)
- Nach der Untersuchung, ob im UZÜ Dumping vorlag, wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre. Dabei wurden die folgenden Aspekte analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Russischen Föderation, die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittlandsmärkte, die Produktionskapazität und der Ausfuhrkapazitätsüberschuss der Russischen Föderation.
- 3.2.
- Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Russischen Föderation
- (35)
- Nach Angaben von Eurostat stiegen die Einfuhren aus der Russischen Föderation im Bezugszeitraum an, und zwar von 2005 t im Jahr 2009 auf 2343 t im UZÜ; dies entspricht rund 1 % des Unionsverbrauchs im UZÜ und im Bezugszeitraum. Wie in Erwägungsgrund 33 erwähnt, erfolgten die Einfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers trotz des geltenden Antidumpingzolls zu gedumpten Preisen (4,7 %).
- 3.3.
- Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittlandsmärkte
- (36)
- Die Ausfuhren in die Union machten 3 % der Gesamtverkäufe des mitarbeitenden Herstellers aus; der überwiegende Teil der Verkäufe (85 %) wurde auf dem russischen Inlandsmarkt getätigt. Der Inlandsmarkt verzeichnete im Bezugszeitraum ein Wachstum von 38 %(7) und könnte bei einem weiteren BIP-Anstieg in der Russischen Föderation, wie er von öffentlich zugänglichen Fachquellen für Wirtschaftsanalyse vorhergesagt wird, weiter wachsen. Ferner ging aus den bei der Untersuchung eingeholten Informationen hervor, dass der mitarbeitende Hersteller nicht alle Typen der betroffenen Ware herstellt und der von ihm verursachte Wettbewerbsdruck auf die Unionshersteller daher begrenzt ist. Dasselbe dürfte bei den beiden anderen Herstellern der Fall sein, da keine Angaben zu Investitionen in neue Maschinen vorliegen, die beispielsweise die Herstellung der betroffenen Ware mit einem größeren Durchmesser erlauben würden. Darüber hinaus scheint der begrenzte Wettbewerbsdruck, der von den ausführenden Herstellern aus der Russischen Föderation ausgeht, durch die Anwesenheit der Unionshersteller auf dem russischen Markt bestätigt zu werden. Nach den amtlichen russischen Zollstatistiken machten die von den Unionsherstellern getätigten Ausfuhren der gleichartigen Ware in die Russische Föderation 30 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware auf den russischen Markt im UZÜ aus; die Unionshersteller sind damit die größten Ausführer auf dem russischen Markt.
- (37)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, das prognostizierte BIP-Wachstum in Russland (in der Größenordnung von 3 %) sei recht moderat und werde keine Weiterentwicklung des russischen SWR-Marktes gestatten. Folglich werde der russische Markt unter Umständen nicht in der Lage sein, zusätzliche Mengen der gleichartigen Ware zu absorbieren. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass das russische BIP-Wachstum im Bezugszeitraum, also von 2009 bis zum Ende des UZ, geringer ausfiel als das für 2014 vorhergesagte Wachstum und dennoch ein Wachstum des SWR-Marktes in Russland um 38 % ermöglichte. Mithin wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- (38)
- Dieselbe Partei verwies auch auf die neuen Warentypen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller kürzlich (in Zusammenarbeit mit seiner in der Union ansässigen Tochtergesellschaft) entwickelt habe, und brachte vor, dies bestätige, dass der betreffende Hersteller im Bezugszeitraum Investitionen getätigt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Tatsache nicht im Widerspruch zu der Feststellung steht, dass der mitarbeitende Hersteller nicht in der Lage ist, alle Typen von Seilen herzustellen (insbesondere SWR in den oberen Marktsegmenten). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (39)
- Die Attraktivität des Unionsmarktes sollte auch vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, dass einige Unionshersteller von den russischen ausführenden Herstellern übernommen wurden. Zwei russische Hersteller besitzen nämlich Tochtergesellschaften in der Union. Der Kontrollbesuch bei der in der Union ansässigen Tochtergesellschaft des mitarbeitenden Ausführers ergab, dass ihre Kaufverträge hauptsächlich auf dem europäischen Markt geschlossen wurden und dass die betreffenden Verkäufe zwischen dem mitarbeitenden Hersteller und dieser Tochtergesellschaft im UZÜ begrenzt waren.
- (40)
- Unter Zugrundelegung der Angaben des mitarbeitenden Ausführers wird darauf hingewiesen, dass der Umfang der russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in Drittländer dem Vierfachen des Ausfuhrvolumens in die Union im UZÜ entsprach. Es wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Drittländer im Durchschnitt niedriger waren als sein Inlandsverkaufspreis in der Russischen Föderation, aber im Durchschnitt höher als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dies lässt den Schluss zu, dass die Ausfuhrverkäufe in Drittländer attraktiver sind als die Verkäufe in die Union. In diesem Zusammenhang sei auch auf die seit langem bestehenden Absatzkanäle in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) hingewiesen.
- (41)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der Antragsteller ein, die Preise der Ausfuhren der russischen Hersteller in Drittländer seien niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Union. Er berief sich dabei auf einen Vergleich zwischen den durchschnittlichen Preisen der Ausfuhren in die Ukraine und in einige europäische Länder, dem die russische Zollstatistik zugrunde liege. Es wurden jedoch keine den Vergleich stützenden Originaldaten vorgelegt. Hierzu ist anzumerken, dass der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Vergleich des Unterschieds zwischen den Preisen der russischen Ausfuhren in die Union und in Drittländer auf den überprüften Fragebogendaten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers beruhte. Dieser Preisvergleich erfolgte auf der Stufe ab Werk unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Warentypen und den Handelsstufen. Die vom Antragsteller vorgelegten Durchschnittspreise spiegeln nicht die Komplexität der Preisbestandteile und Preisspannen wider, die aufgrund der beträchtlichen Anzahl unterschiedlicher Waren und Handelsstufen auf dem SWR-Markt zu beobachten sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (42)
- Dieselbe Partei führte an, die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in die Russische Föderation sei in diesem Fall irrelevant; sie verwies zudem auf die gestiegenen Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Russische Föderation und die Notwendigkeit, diese bei der Analyse zu berücksichtigen, da sie eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit der auf dem russischen Markt und dem GUS-Markt vertretenen russischen Hersteller darstellten. Hierzu sei angemerkt, dass die Tatsache, dass die Unionshersteller bei der Ausfuhr auf den russischen Markt nach wie vor führend sind, relevant ist, bestätigt sie doch unter anderem die Feststellung, dass die russischen Hersteller nicht in der Lage sind, alle SWR-Typen, die auf dem russischen Markt nachgefragt werden, herzustellen. Bezüglich der chinesischen Ausfuhren in die Russische Föderation ist darauf hinzuweisen, dass sie parallel zu dem rapiden Anstieg der Nachfrage auf dem russischen Markt zunahmen. Es wurden keine Informationen etwa zum Niveau der Preise der chinesischen Ausfuhren in die Russische Föderation oder die GUS-Länder oder zu den Eigenschaften der untersuchten eingeführten Ware vorgelegt, die eine weitere Analyse ermöglicht hätten. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die russischen Hersteller der betroffenen Ware der russischen Zollstatistik zufolge im UZÜ auf ihrem Inlandsmarkt für SWR nach wie vor führend waren und dass die Gesamteinfuhren auf diesen Markt nur rund 15 % des russischen SWR-Marktes ausmachten. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- 3.4.
- Produktionskapazitäten und für Ausfuhren in die Russische Föderation zur Verfügung stehende Überkapazitäten
- (43)
- Laut Überprüfungsantrag betrug die Produktionskapazität aller russischen ausführenden Hersteller 115000 t. Im Laufe der Untersuchung bewertete der Antragsteller die russische Produktionskapazität neu; demnach lag diese zwischen 220000 t und 250000 t, wofür allerdings keine Beweise vorgelegt wurden. Auf der Grundlage der überprüften Daten des mitarbeitenden Ausführers, der von einem zweiten bekannten Hersteller vorgelegten Daten und der im Antrag enthaltenen Daten über den dritten Hersteller wurde die Produktionskapazität aller russischen Hersteller der betroffenen Ware auf rund 158000 t festgesetzt. Dabei ist anzumerken, dass die Produktionskapazität des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Bezugszeitraum strukturellen Anpassungen unterworfen war, derzufolge eine Fertigungsstätte geschlossen wurde.
- (44)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, einige Maschinen aus der geschlossenen Fertigungsstätte seien an eine andere Produktionsstätte des mitarbeitenden Herstellers verbracht worden. Es wurden indessen keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt. Diesbezüglich wird bestätigt, dass dem im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweismaterial zufolge der mitarbeitende Hersteller im Bezugszeitraum tatsächlich strukturelle Anpassungen vornahm, zu denen auch die Verschrottung einiger Maschinen an allen drei Produktionsstätten und die Schließung einer Fertigungsstätte gehörten. Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Maschinen aus der geschlossenen Fertigungsstätte an die übrigen Produktionsstätten verbracht wurden. Auf jeden Fall ändert dies nichts an der Einschätzung der Produktions–kapazität dieses Herstellers und Russlands insgesamt, die auch von der betreffenden Partei nicht in Frage gestellt wurde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- (45)
- Bezüglich der Kapazitätsauslastung und des Kapazitätsüberschusses wurde aufgrund der Daten von zwei Herstellern und mangels genauer Informationen über die Kapazitäts–auslastung des dritten Herstellers angenommen, dass dessen Kapazitätsauslastung derjenigen der beiden anderen Hersteller entsprach (90 % im UZÜ). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die gesamten Kapazitätsreserven in der Russischen Föderation bei 17000 t lagen. Dies entsprach etwa 8 % des Unionsverbrauchs im UZÜ.
- 3.5.
- Schlussfolgerung
- (46)
- Aufgrund der Feststellung, dass die Ausfuhren aus der Russischen Föderation im UZÜ weiterhin gedumpt waren, ist bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt zu rechnen.
- (47)
- Es ist jedoch Folgendes hervorzuheben: Erstens sind in der Russischen Föderation lediglich begrenzte Kapazitätsreserven vorhanden, die durch die rasch wachsende Nachfrage auf dem Inlandsmarkt aufgebraucht werden könnten. Zweitens sind die russischen Hersteller nicht in der Lage, alle Typen von Seilen anzubieten, so dass der von ihnen verursachte Wettbewerbsdruck auf dem Unionsmarkt begrenzt ist. Drittens haben zwei der drei bekannten ausführenden Hersteller hundertprozentige Tochtergesellschaften in der Union, welche die gleichartige Ware herstellen. Aus den Angaben der Tochtergesellschaft des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ist ersichtlich, dass die von der Tochtergesellschaft hergestellte gleichartige Ware hauptsächlich auf dem Unionsmarkt verkauft wird, während der ausführende Hersteller die gleichartige Ware vor allem für den russischen Markt herstellt und dort verkauft. Außerdem unterhalten die russischen ausführenden Hersteller enge Handelsbeziehungen zu den Drittlandsmärkten, insbesondere den Märkten der GUS; diese sind für die russischen Ausführer attraktiver, weil die dort verlangten Preise im Durchschnitt höher sind als die Preise in der Union. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation bei einem Auslaufen der Maßnahmen nicht wesentlich zunehmen dürften.
- D.
- DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
- (48)
- Im UZÜ wurden SWR von mehr als 30 Unionsherstellern hergestellt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der von den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten des Antragstellers) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.
- (49)
- Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde aufgrund der großen Zahl von Unions–herstellern eine Stichprobe gebildet. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen ermittelt:
- E.
- LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
- 1.
- Unionsverbrauch
- (50)
- Der Unionsverbrauch stieg von 2009 bis zum UZÜ um 8 % von 195426 t auf 211380 t.
- 2.
- Derzeitige Einfuhren aus der Russischen Föderation
- 2.1.
- Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der Russischen Föderation
- (51)
- Eurostat-Daten zufolge erhöhte sich die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation von 2009 bis zum UZÜ von 2005 t auf 2343 t. Trotz dieses Anstiegs sind diese Mengen geringer als die Einfuhren aus der Russischen Föderation bei der letzten Untersuchung; diese beliefen sich 2005 auf 2908 t und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 (letzter UZÜ) auf 3323 t. Ferner weisen die Einfuhren aus Russland seit dem Ende des UZÜ eine rückläufige Entwicklung auf (Rückgang um 20 %).
- (52)
- Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland belief sich 2009 auf 1,03 % und im UZÜ auf 1,11 %.
- (53)
- Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum stetig an, und zwar um 12 %.
- 2.2.
- Preisunterbietung
- (54)
- Die Preisunterbietung wurde anhand der Ausfuhrpreise des mitarbeitenden russischen Herstellers (ohne Antidumpingzoll) ermittelt; sie lag je nach Warentyp zwischen 54,7 % und 69,0 % bei einer gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne von 63,4 %. Aufgrund der geringen Einfuhrmengen aus der Russischen Föderation und der vielen unterschiedlichen SWR-Typen konnte die Preisunterbietung allerdings nur anhand sehr weniger identischer Warentypen und geringer Mengen (19,9 t) ermittelt werden. Daher ist die Preisunterbietungsspanne lediglich als Anhaltspunkt zu betrachten.
- 3.
- Einfuhren aus anderen Ländern
- 3.1.
- Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern
- (55)
- Die Einfuhren aus anderen Ländern als der Russischen Föderation nahmen im Bezugszeitraum mit einem Plus von 10,6 % stärker zu als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt (+ 8 %). Wenngleich andere Länder als die Russische Föderation Marktanteile von der Union gewinnen konnten, können die jeweiligen Marktanteile als stabil angesehen werden.
- (56)
- Die wichtigsten ausführenden Länder im UZÜ waren Südkorea mit einem Marktanteil von 16 %, gefolgt von der VR China (1,78 %), Thailand (rund 1,65 %) und der Russischen Föderation (siehe oben, 1,11 %); der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrug knapp 60 %.
- 3.2.
- Preisunterbietung
- (57)
- Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren der gleichartigen Ware aus anderen Ländern blieben im Bezugszeitraum insgesamt stabil und unverändert und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 57 %.
- 4.
- Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- (58)
- Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.
- 4.1.
- Vorbemerkungen
- (59)
- Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, wurde die Schädigung anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig der Union gesammelten Informationen (makroökonomische Faktoren in Erwägungsgrund 49) beurteilt, ferner anhand der Daten, die zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholt wurden (mikroökonomische Faktoren in Erwägungsgrund 49).
- a)
- (60)
- Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg von 2009 bis zum UZÜ von 214475 t auf 228368 t und damit um 6 %. Vor dem Hintergrund der in Erwägungsgrund 52 erwähnten Zunahme des Verbrauchs um 8 % steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsmenge um 6 %.
- b)
- (61)
- Durch den höheren Unionsverbrauch (+ 8 %) kam es auch zu einem Produktionsanstieg im Wirtschaftszweig der Union (+ 6 %).
- c)
- (62)
- Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahmen von 2009 bis zum UZÜ um 7 % zu.
- d)
- (63)
- Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum relativ stabil halten (60 % im Jahr 2009 und 59 % im UZÜ).
- e)
- (64)
- Während der Unionsverbrauch von 2009 an bis zum UZÜ um 8 % zunahm, stieg das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 7 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kann daher trotz eines leichten Rückgangs als stabil angesehen werden, während die Einfuhren aus der Russischen Föderation leicht zunahmen.
- f)
- (65)
- Während bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Bezugszeitraum eine Zunahme um 5 % festzustellen war, weist das Beschäftigungsniveau im gesamten Wirtschaftszweig der Union nach Schätzungen des Antragstellers eine negative Entwicklung auf (Rückgang um 6 % von 2009 bis zum UZÜ).
- g)
- (66)
- Die Auswirkungen der festgestellten tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union (4,7 %) können angesichts des geringen Gesamtvolumens der Einfuhren aus der Russischen Föderation und der relativ niedrigen Dumpingspanne nicht als erheblich angesehen werden.
- h)
- (67)
- Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2009 bis zum UZÜ ab.
- i)
- (68)
- Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2009 bis zum UZÜ um 8 % an. Diese Preisentwicklung hängt damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union die um 8 % gestiegenen Produktionskosten an die Verwender weitergeben konnte. Sie geht zudem mit der schrittweisen Umstellung des Wirtschaftszweigs der Union auf SWR mit größerem Durchmesser und einer stärkeren Konzentration auf Seile für besondere Verwendungen einher.
- j)
- (69)
- Im Bezugszeitraum von 2009 bis zum UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Vollzeitäquivalent (im Folgenden „VZÄ” ) um 20 %. Nachdem in einigen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Umstrukturierungen durchgeführt worden waren, erhöhte sich im Bezugszeitraum die Zahl der Angestellten gegenüber der Zahl der Arbeiter, was sich in höheren durchschnittlichen Arbeitskosten je Angestellten widerspiegelt.
- k)
- (70)
- Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je VZÄ pro Jahr, schwankte im Bezugszeitraum: 2010 nahm sie ab, 2011 und im UZÜ stieg sie wieder an.
- l)
- (71)
- Die Investitionen in SWR legten im Bezugszeitraum um 271 % zu und waren im UZÜ mit nahezu 16 Mio. EUR erheblich. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller hatten im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Ein Großteil der Investitionen konnte zudem mit selbst erzeugtem Cashflow finanziert werden.
- m)
- (72)
- Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Die von 2009 bis zum UZÜ erzielten Gewinne lagen trotz eines Rückgangs gegenüber 2009 deutlich über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielmarge von 5 %.
- n)
- (73)
- Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gesamtgewinn aus dem Geschäft mit SWR in Prozent des Nettobuchwerts der mit der Herstellung von SWR direkt und indirekt in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend der oben aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung. Die Kennzahl blieb trotz eines Rückgangs recht hoch.
- o)
- (74)
- Insgesamt stellt sich die Cashflow-Situation trotz einer gewissen Verschlechterung von 2009 bis zum UZÜ sehr positiv dar: Bis zu einem gewissen Grad folgte der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum der Rentabilitätsentwicklung.
- p)
- (75)
- Die meisten Kennzahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsanlagen umgestellt hat, um den Erfordernissen des neuen wirtschaftlichen Umfelds besser zu entsprechen und auf den Unionsmärkten und Nichtunionsmärkten Geschäftschancen in Bereichen nutzen zu können, in denen hohe Gewinnspannen erzielt werden können. Die Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 beweist, dass die Maßnahmen wirksam sind und dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholt hat.
- 4.2.
- Schlussfolgerung
- (76)
- Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil mehr oder weniger halten; die Preise stiegen um 8 %, die Lagerbestände blieben auf einem angemessenen Niveau, und das Produktionsvolumen und der Verbrauch nahmen zu. Der Wirtschaftszweig der Union war im gesamten Bezugszeitraum rentabel, obgleich die Gewinne im UZÜ niedriger ausfielen als 2009. Aus den vorstehend genannten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.
- F.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (77)
- Es wurde ferner geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut mit einer bedeutenden Schädigung zu rechnen wäre. Aus folgenden Gründen dürfte dies nicht der Fall sein.
- (78)
- Wie in Erwägungsgrund 54 hervorgehoben, wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus der Russischen Föderation die Preise der Union unterboten. Aufgrund der geringen Mengen korrespondierender Warentypen ist die Preisunterbietungsspanne allerdings lediglich als Anhaltspunkt zu betrachten.
- (79)
- Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, wurden 2009 insgesamt 2005 t und im UZÜ 2343 t der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation eingeführt; dies entspricht einem Marktanteil von 1,03 % bzw. 1,11 %.
- (80)
- Wie in den Erwägungsgründen 43 und 45 erläutert, wird die russische Gesamtkapazität auf rund 158000 t geschätzt; bei der letzten Untersuchung betrug sie schätzungsweise 220000 t, was in etwa dem gesamten Unionsverbrauch entsprach. Ferner sind die Kapazitätsreserven derzeit offensichtlich begrenzt.
- (81)
- Bei der letzten Untersuchung wurde davon ausgegangen, dass der russische Markt nicht in der Lage war, das vorhandene Angebot zu absorbieren. Im aktuellen Bezugszeitraum verzeichnete der Inlandsverbrauch von SWR in Russland, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, ein beträchtliches Wachstum (+ 38 %). Außerdem dürfte die Russische Föderation laut öffentlich zugänglichen Wirtschaftsprognosen in den nächsten Jahren einen kräftigen BIP-Anstieg verzeichnen. Die russischen Kapazitätsreserven dürften daher, wie in Erläuterungsgrund 45 erwähnt, vom rasch wachsenden russischen Markt absorbiert werden, da die Preise in Russland rund 11 % höher sind als die Ausfuhrpreise in die EU. Zudem sind die Preise russischer Ausfuhren auf andere Märkte, vor allem in die GUS-Staaten, im Durchschnitt 5,6 % höher als die Ausfuhrpreise in die EU. Es ist daher unwahrscheinlich, dass erhebliche Mengen der Kapazitätsreserven oder der derzeitigen Verkäufe auf dem attraktiveren Inlandsmarkt und/oder auf den Märkten der GUS-Staaten auf den Unionsmarkt umgeleitet werden.
- (82)
- Daraus wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation aller Wahrscheinlichkeit nach kein erneutes Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.
- G.
- ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- (83)
- Aufgrund der dargestellten Sachlage sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR aus der Russischen Föderation aufgehoben und dieses Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingestellt werden.
- (84)
- Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Russischen Föderation empfohlen werden soll. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ging von einer interessierten Partei ein, die auch eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten beantragte und gehört wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.
- (3)
ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 52.
- (4)
ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1.
- (5)
ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1.
- (6)
ABl. C 330 vom 27.10.2012, S. 5.
- (7)
Den bei Prommetiz, einem russischen Verband von Eisen- und Stahlwarenherstellern, eingeholten Daten zufolge.
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