Artikel 1 VO (EU) 2013/135

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Zahlung der Finanzhilfe

Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Vorlage des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach Billigung dieser Berichte durch die Kommission ausgezahlt.

2.
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

KAPITEL II

TÄTIGKEITEN DER LABORATORIEN .

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Begriffsbestimmungen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Als Workshop gilt eine jährliche Informations- und Koordinationsveranstaltung, zu der alle nationalen Referenzlaboratorien von den Laboratorien eingeladen werden.”

4.
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

Artikel 10 Förderfähigkeit

(1) Förderfähig im Rahmen des Arbeitsprogramms der Laboratorien sind Ausgaben in Verbindung mit folgenden Posten:

a)
das für die Tätigkeiten der Laboratorien eingesetzte Personal;
b)
die Vergabe von Unteraufträgen;
c)
Investitionsgüter;
d)
Verbrauchsgüter;
e)
die Lieferung von Proben für Vergleichstests;
f)
Dienstreisen;
g)
Workshops, zu denen mindestens ein Teilnehmer je Mitgliedstaat eingeladen wurde;
h)
Schulungen;
i)
Sitzungen;
j)
Gemeinkosten.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Anhängen II und IV förderfähig.

(3) Bevor die Laboratorien die Mittelausstattung für einen Posten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 % erhöhen, müssen sie schriftlich die Genehmigung der Kommission einholen; die Gesamthöhe der laut jährlichem Finanzierungsbeschluss förderfähigen Kosten darf hierbei nicht überschritten werden.

Artikel 11 Vorlage der Berichte über das Arbeitsprogramm der Laboratorien

(1) Die Laboratorien legen der Kommission bis 31. März des Kalenderjahres „n + 2” folgende Berichte vor:

a)
ihren gemäß den Anhängen IIIa und IIIb erstellten Finanzbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;
b)
einen von der technischen Leitung des Laboratoriums als richtig bescheinigten technischen Bericht.

(2) Die Finanzhilfe der Union kann von der Kommission gekürzt werden, wenn das Arbeitsprogramm bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das es gebilligt worden war, nicht vollständig oder nicht gut durchgeführt wurde.

5.
Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen.
6.
Artikel 13 wird gestrichen.
7.
Kapitel III wird gestrichen.
8.
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

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