Präambel VO (EU) 2013/135

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit(2) regelt die Modalitäten für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für die Tätigkeiten von EU-Referenzlaboratorien, einschließlich der Veranstaltung von Workshops und der Bedingungen, unter denen diese Finanzhilfen gewährt werden.
(2)
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die EU-Referenzlaboratorien und die Kommission sollten für die Veranstaltung von Workshops die gleichen Regeln gelten wie für die übrigen Tätigkeiten dieser Laboratorien. Die Laboratorien sollten daher für Workshops künftig keine gesonderten Finanzberichte und technischen Berichte mehr vorlegen müssen. Nach Vorlage und Genehmigung dieser Berichte sollte folglich auch die Kommission künftig keine gesonderten Zahlungen mehr leisten müssen.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 keine negativen Auswirkungen auf die EU-Referenzlaboratorien haben, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten. Diese Rückwirkung ist notwendig, um die Gleichbehandlung von EU-Referenzlaboratorien in den Fällen zu gewährleisten, in denen Workshops vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung organisiert worden sind.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)

ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 2.

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