ANHANG II VO (EU) 2013/135

Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen, Workshops, Schulungen, Sitzungen, und Gemeinkosten

1.
Personal

Die Personalkosten beschränken sich ungeachtet des Status der betreffenden Bediensteten auf die tatsächlichen Lohnkosten, d. h. auf die Aufwendungen für Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Altersruhegeld, für die ganz oder teilweise gezielt mit der Durchführung des Arbeitsprogramms betrauten Mitarbeiter. Die gesamte vom Personal für das Arbeitsprogramm aufgewandte Zeit ist zu erfassen und als richtig zu bescheinigen; zugrunde zu legen sind 220 Arbeitstage/Jahr (20 Arbeitstage/Monat). Diese Erfassung und Bescheinigung erfolgt mindestens einmal monatlich durch die benannte Projektleitung oder durch ein hierzu ermächtigtes leitendes Mitglied des Laboratoriumspersonals.

2.
Unteraufträge

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

3.
Investitionsgüter

Die Kosten für den Kauf, den Mietkauf (Leasing) oder die Miete von Investitionsgütern kommen als direkte Kosten für eine Finanzhilfe in Frage. Bei geleasten oder gemieteten Gütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten werden nach folgender Formel berechnet:A × C × DB
A=
Anzahl der Monate, in denen die Güter nach ihrer Lieferung für das Arbeitsprogramm genutzt werden sollen, ab dem Datum der Lieferung
B=
Abschreibungszeitraum von 60 Monaten (36 Monate für DV-Anlagen mit Anschaffungskosten unter 25000 EUR)
C=
Kosten der Güter
D=
anteilige Nutzung der Güter für das Arbeitsprogramm (%)
Bei Investitionsgütern mit Anschaffungskosten unter 3000 EUR können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Bei diesen Gütern findet keine Abschreibung statt.

4.
Verbrauchsgüter

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung, für andere als in Abschnitt 6 genannte Dienstreisen und für Sekretariatsarbeit gelten als durch „Gemeinkosten” gemäß Abschnitt 10 abgedeckt.

5.
Lieferung von Proben für Vergleichstests

Die Erstattung richtet sich nach den tatsächlichen Kosten für die Lieferung von Proben im Zusammenhang mit Vergleichstests.

6.
Dienstreisen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von Mitarbeitern der Laboratorien in Verbindung mit Dienstreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

7.
Workshops

Förderfähig sind die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens 32 Workshop-Teilnehmern. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens drei zu den Workshops eingeladenen Referenten. Förderfähig sind ferner die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung sowie für die Tagegelder von höchstens zehn in den Workshops anwesenden Vertretern aus Drittländern.

8.
Schulungen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens 32 Vertretern nationaler Referenzlaboratorien für Schulungen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

9.
Sitzungen

Die Ausgaben für die Reisen und die Hotelunterbringung von höchstens acht externen Experten (d. h. Experten, die nicht zum Personal der EU-Referenzlaboratorien gehören) für Sitzungen, die auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Laboratorien stattfinden und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, werden gemäß Anhang IV erstattet. Die Tagegelder werden gemäß Anhang IV gewährt.

10.
Gemeinkosten

Es wird automatisch ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der in den Abschnitten 1 bis 9 aufgeführten, tatsächlich förderfähigen direkten Kosten gezahlt.

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