Artikel 1 VO (EU) 2013/1352
(1) Der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge müssen die Informationen enthalten, die in den Formblättern in den Anhängen I und II angegeben sind.
(2) Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen den Antrag bzw. die Änderungs- oder Verlängerungsanträge unter Berücksichtigung der Anleitung in Anhang III aus.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 stellen Antragsteller oder ihre Vertreter den Antrag sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge bei der zuständigen Zolldienststelle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung über das Portal zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IP Enforcement Portal, IPEP) des COPIS oder über ein nationales Unternehmerportal, wenn ein solches Portal im Mitgliedstaat der Einreichung des Antrags zur Verfügung steht.
(4) In den Mitgliedstaaten, in denen sowohl das IPEP des COPIS als auch ein nationales Unternehmerportal zur Verfügung stehen, können die Antragsteller oder ihre Vertreter zwischen den beiden Unternehmerportalen wählen. Haben sie einen Antrag über ein nationales Unternehmerportal eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge über dasselbe nationale Portal stellen. Haben sie einen Antrag über das IPEP des COPIS eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge auch über das IPEP des COPIS stellen.
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