Artikel 2 VO (EU) 2013/1352
(1) Die Kommission, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen einander mit, wenn das COPIS, das IPEP des COPIS oder eines der nationalen Unternehmerportale aufgrund eines vorübergehenden Ausfalls nicht zur Verfügung stehen.
(2) Bei einem vorübergehenden Ausfall des COPIS oder eines der in Absatz 1 genannten Unternehmerportale, der länger als 24 Stunden dauert, können die Formblätter in den Anhängen I und II leserlich auf Papier ausgefüllt werden und mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.
(3) Die Annahme von Papierformblättern unterliegt der Zustimmung durch die zuständige Zollbehörde.
(4) Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen die Formblätter in den Anhängen I und II im Einklang mit der Anleitung in Anhang III auf Papier aus.
(5) Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen die Formblätter auf Papier mit Tinte und in Blockschrift aus.
(6) Die auf Papier ausgefüllten Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen enthalten und sind in zweifacher Ausfertigung auszufüllen.
(7) Die Antragsteller oder ihre Vertreter stellen die in ihren nach Absatz 2 eingereichten Anträgen oder Änderungs- oder Verlängerungsanträgen enthaltenen Informationen innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, ins entsprechende Unternehmerportal ein.
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