Artikel 4 VO (EU) 2013/1369

Ex-ante-Bedingungen

(1) Litauen ergreift bis zum 1. Januar 2014 die geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Ex-ante-Bedingungen zu erfüllen:

a)
Einhaltung der Bestimmungen des Euratom-Vertrags auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom und der Richtlinie 2011/70/Euratom in nationales Recht,
b)
Aufstellung eines in einen nationalen Rechtsrahmen einbezogenen Finanzierungsplans, in dem alle Kosten und die geplanten Finanzierungsquellen angegeben sind, die für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten der Kernkraftwerksblöcke, wozu auch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört, gemäß dieser Verordnung erforderlich sind;
c)
Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission, der die Stilllegungsmaßnahmen, einschließlich eines Zeitplans und der entsprechenden Kostenstruktur – basierend auf international anerkannten Standards für Kostenschätzungen in Bezug auf Stilllegungen – im Einzelnen aufschlüsselt.

(2) Litauen legt der Kommission die erforderlichen Informationen über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbindung im Jahr 2014 vor.

(3) Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen. Vertritt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung, dass wegen Nichteinhaltung der Ex-ante-Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a ein Verstoß nach Artikel 258 AEUV vorliegt oder dass die Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zufriedenstellend erfüllt sind, so wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ein Beschluss über die vollständige oder teilweise Aussetzung der Finanzhilfe der Union gefasst. Ein etwaiger derartiger Beschluss wird bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

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